AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND TEILNAHMEBEDINGUNGEN DER HELBIG VERANSTALTUNGSMANAGEMENT GMBH

1. Gegenstand und Geltung

 

1.1

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen liegen allen Verträgen zugrunde, welche die Helbig Veranstaltungsmanagement GmbH (im Nachfolgenden HVA GmbH genannt) mit Auftraggebern (Kunden) abschließt.

1.2

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen ebenfalls allen Verträgen zugrunde, die unsere Bestellung oder unseren Einkauf von Dienstleistungen und Waren in anderen Unternehmen oder sonstigen

Auftragnehmern (Lieferanten) zum Gegenstand haben.

1.3

Abweichungen oder Ergänzungen des Kunden bzw. Lieferanten bzgl. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam.

 

2. Anmeldung und Bestätigung

 

2.1

Die Buchung einer Leistung der HVA GmbH kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Auftraggeber versichert, sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer zu handeln.

2.2

Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Annahme=Bestätigung durch die HVA GmbH oder durch eine Anzahlung des Auftraggebers zustande.

2.3

Nachträgliche Änderungen der Vertragsinhalte sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder wenn sie im Falle einer ausnahmsweise mündlichen Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen schriftlich bestätigt werden.

 

3. Zahlungsbedingungen

 

3.1

Unsere Rechnungen über erbrachte Leistungen sind sofort zahlbar nach Eingang.

3.2

Mit Erhalt der Bestätigung ist eine Anzahlung fällig, die Sie bitte aus der entsprechenden Anzahlungsrechnung ersehen. Die Restzahlung hat bis spät. 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert zu erfolgen.

3.3

Ein Restbetrag wird bis zum Leistungsbeginn bzw. bis zum Erhalt der von HVA GmbH erstellten Endabrechnung fällig. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist die HVA GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. zu verlangen.

 

4. Beratung, Entwicklungsarbeit, Umsetzung

 

4.1

Das erste im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung von der HVA GmbH erarbeitete Angebot ist kostenlos unverbindlich. Für weitere Angebote kann die HVA GmbH eine Bearbeitungs- bzw. Konzeptgebühr erheben, die sich in ihrer Höhe nach dem jeweiligen Umfang des Angebots bzw. Aufwand der Ausarbeitung richtet.

4.2

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung in unserem Angebot, den allgemeinen Informationen aus unseren frei zugänglichen Angeboten sowie aus den entsprechenden

Angaben in der Buchungsbestätigung.

4.3

Programmvorschläge und Konzeptionen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben oder, auch nur auszugsweise, verwendet werden.

4.4

Auftragserteilungen durch den Auftraggeber schließen die Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im branchenüblichen Umfang mit Dritten durch die HVA GmbH ein. Die dabei anfallenden Fremdkosten werden

entsprechend in Rechnung gestellt.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen

 

5.1

Im Falle der Verminderung oder Erhöhung von Teilnehmerzahlen behalten wir uns eine Preisanpassung vor. Der Auftraggeber hat der HVA GmbH die Anzahl der Teilnehmer spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen. Die bis dahin gemeldete Teilnehmerzahl bleibt zahlbar. Die Stornierungsfrist anderer Leistungsträger (z.B. Beherbergungsunternehmen etc.) bleibt von dieser Regelung

unberührt und kann u.U. zu weiteren Kosten führen, die dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

5.2

Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluß eintreten und von der HVA GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind

gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des erteilten Angebots nicht beeinträchtigen.

5.3

Etwaige, auch kurzfristig gebuchte, Zusatzleistungen, die nicht schriftlich von der HVA GmbH bestätigt worden sind, werden nach Beendigung der Veranstaltung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5.4

Liegt der Leistungsbeginn später als vier Monate nach Vertragsabschluß, so ist die HVA GmbH berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn sie auf Umständen beruht, die erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und nicht vorhersehbar waren. Die Preiserhöhung muss sich im Rahmen der veränderten Umstände halten. Bei Auslandsveranstaltungen (nicht EU)gelten die im Angebot genannten Preise aufgrund von evtl.

Währungsschwankungen für max. 7 Tage. Die endgültigen Veranstaltungspreise werden entsprechend evtl. Währungsschwankungen der ausländischen Währung gegenüber dem EURO angepasst. Ändern sich festgesetzte Beförderungstarife, Gebühren, Eintrittsgelder oder Steuern, so ist eine Anpassung der Preise jederzeit möglich.

 

6. Gewährleistung/Pflichten der HVA GmbH

 

6.1

Wir leisten Gewähr für die auftragsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages.

6.2

Treten Mängel in der Leistung auf, so ist die HVA GmbH verpflichtet, im Rahmen des im kaufmännischen Geschäftsbetrieb Zumutbaren auf die Leistungsträger zur Mängelbeseitigung hinzuwirken. Die HVA GmbH ist berechtigt, bei unzumutbarer Kostenbelastung die Einwirkung auf die Leistungsträger von der Kostenbeteiligung des Kunden bis zur Hälfte der entstehenden Kosten abhängig zu machen. Gewährleistungsansprüche hat der Vertragspartner innerhalb eines Monats nach der vertraglichen Leistungserbringung bei der HVA GmbH geltend zu machen.

6.3

Eine Gewährleistung für Erfolg und / oder das Gefallen der Veranstaltung ist ausgeschlossen.

 

7. Rücktritt durch die HVA GmbH

Die HVA GmbH hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten,

 

7.1

ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehungen nicht fristgerecht nachkommt bzw. die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. Im Falle eines vom Auftraggeber zu vertretenden Rücktrittes hat dieser den der HVA GmbH hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

7.2

ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Veranstaltung bzw. Reise, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört oder wenn er sich in

solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bereits bezahlte Anzahlungen oder Honorare werden in diesen Fällen, unter Abzug eines Entgeltes für eventuell bereits erbrachte Leistungen, selbstverständlich unverzüglich zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen für den Kunden nicht. Die HVA GmbH behält sich eine höhere Entschädigung aufgrund abweichender Stornogebühren der

eingebundenen Leistungsträger vor. Auskünfte diesbezüglich erteilen wir Ihnen im jeweiligen Falle gerne auf Anfrage.

7.3

ohne Einhaltung einer Frist bei Fällen von höherer Gewalt, Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, hoheitlicher Anordnungen oder grundlegender politischer Veränderungen.

 

8. Rücktritt durch den Auftraggeber

 

8.1

Der Auftraggeber kann jederzeit vor Leistungsbeginn durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei HVA GmbH.

8.2

Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Auftraggeber sich bei der Durchführung der gebuchten Veranstaltung durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die HVA GmbH kann den Wechsel in der Person des bzw. der Vertragspartner widersprechen, wenn diese den betreffenden Veranstaltungen nicht genügen oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8.3

Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Im Falle eines Rücktritts ist die HVA GmbH berechtigt, eine Pauschalentschädigung als Bearbeitungsgebühr zu erheben. Diese Pauschalentschädigung richtet sich nach der Höhe des Auftragswertes und dem Eingangsdatum der Rücktrittserklärung vor Leistungsbeginn bei der HVA GmbH. Sie berechnet sich nach den folgenden Prozentsätzen:

bis zum 40. Tag* 40%

bis zum 20. Tag* 60%

bis zum 3. Tag* 80%

ab dem 3. Tag* 100%

Die HVA GmbH behält sich eine höhere Entschädigung aufgrund abweichender Stornogebühren der eingebundenen Leistungsträger vor. Auskünfte diesbezüglich erteilen wir Ihnen im jeweiligen Falle gerne auf Anfrage. Eine höhere Entschädigung durch Leerbettgebühr, Künstlergagen, Stornogebühren für andere bestellte Leistungen, Telefon- und Telefaxkosten etc. bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

9. Haftung des Veranstalters

 

9.1

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

– gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung und Abwicklung;

– die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;

– die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen lt. Angebot, sofern wir nicht vor Vertragsschluss eine Änderung erklärt haben;

– die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.

9.2

Wir haften für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

9.3

Wird im Rahmen einer Veranstaltung oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienluftverkehr erbracht und Ihnen hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringen wir insoweit Fremdleistungen, sofern Sie im Angebot und der Bestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wurden. Wir haften daher nicht für die Erbringung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmungen, auf die Sie ausdrücklich hingewiesen werden, und die Ihnen auf Wunsch zugänglich gemacht werden.

 

9.4

Die Teilnahme an unseren Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Wir haften insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

10. Beschränkung der Haftung

 

10.1

Die Haftung der HVA GmbH für Schäden ist auf das Dreifache des Veranstaltungspreises beschränkt, soweit ein Schaden des Vertragspartners weder vorsätzlich noch grob fahrlässig

herbeigeführt wurde oder die HVA GmbH allein wegen eines Verschuldens eines von ihr beauftragten Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2

Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Der Teilnehmer haftet für jeden Schaden, der durch die von ihm mitgeführten Gegenstände verursacht werden. Keine Haftung

besteht auf mitgebrachte Gegenstände von Teilnehmern.

10.4

Alle Ersatzleistungen verjähren 6 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungsende.

 

11.Mitwirkungspflicht/Schäden durch Teilnehmer

 

11.1

Der Auftraggeber und alle weiteren über ihn angemeldeten Personen sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber und alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind insbesondere verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Abschluss der gebuchten Veranstaltung, der HVA GmbH schriftlich zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Auftraggeber schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein.

11.2

Dem Ausbildungs-, Leitungs- und Führungspersonal ist Folge zu leisten. Eine detaillierte Einweisung in die Materialhandhabung kann Bestandteil jeder Veranstaltung sein, sofern diese erforderlich ist.

11.3

Der Auftraggeber hat alle über ihn angemeldeten Personen über den Inhalt dieser allg. Bedingungen, insbesondere über § 9, 9.4, vor Veranstaltungsbeginn in Kenntnis zu setzen.

11.4

Entstehen Schäden durch mittelbar oder unmittelbar beteiligte Personen des Kunden an Gegenständen/Gebäuden/Fahrzeugen der HVA GmbH oder an Gegenständen/Gebäuden/Fahrzeugen der für eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung beauftragten Partner, so haftet der Kunde für deren Wiederherstellung/Schadensbeseitigung/Reinigung.

 

12. Versicherung

 

12.1

Die Teilnehmer sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich. Wir empfehlen, u.a. bei Auslandsveranstaltungen, ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Diese Versicherung kann über die HVA GmbH abgeschlossen werden.

 

13. Allgemeines

 

Die Korrektur von Schreib-, Druck- und Rechenfehlern bleibt uns bis zum Leistungsbeginn vorbehalten. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, wirksam sind nur schriftliche bestätigte Absprachen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand für beide Teile ist Langen/Hessen..

Irrtum und Änderungen vorbehalten

Stand: Januar 2006

 

 

 

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